PflegeTeam Rheinland

Informationen für Behandler*innen


Im Folgenden finden Sie als Behandler*innen Wissenswertes zur Ambulanten Psychiatrischen Pflege und wichtige Anhaltspunkte für Ihre Arbeit sowie das nötige Knowhow zur Verordnung. 

Information zur Verodnung Ambulanter Psychiatrischer Pflege

Nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien des G-BA (§ 4 Absatz 6 HKP-RL) kann die Verordnung zur APP von folgenden Berufsgruppen verschrieben werden: 

Von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassenen Fachärzt*innen für Psychiatrie, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychosomatik und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie 

Von psychologischen Psychotherapeut*innen bzw. psychologischen Kinder- und Jugendpsycholog*innen

Von einer Hausärztin oder einem Hausarzt für längstens 6 Wochen (§4 Absatz 6 Satz 4ff. HKP-RL)

Im Rahmen des Entlassungsmanagements durch eine Fachklinik für Psychiatrie für den Zeitraum von sieben Kalendertagen (§7 Absatz 5 HKP-RL)

Leitfaden zur Verordnung der APP

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Die APP wird über das Verordnungsformular Muster 12 „Verordnung Häuslicher Krankenpflege“ verordnet.

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In diesem Formular muss die Leistung „Ambulante Psychiatrische Pflege“ samt der gewünschten Häufigkeit der Einsätze (auch zwei direkt aufeinander folgende Einheiten sind möglich) aufgeführt sein. Wo innerhalb der Verordnung zur Häuslichen Krankenpflege die ärztliche Anordnung zur Erbringung der APP niedergeschrieben ist, ist für die Krankenkassen unerheblich. Die Maßnahme kann unter „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“, aber auch unter „weitere Hinweise zur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung“ aufgeschrieben  werden.

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SEHR WICHTIG: Es muss immer ein Behandlungsplan ausgefüllt werden, dieser umfasst die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte sowie auch einen GAF-Wert. Die sogenannte GAF-Skala („Global Assessment of Functioning Scale“) gibt Auskunft über das Ausmaß der Fähigkeitsstörungen. Bei den „Regelindikationen“ muss der GAF-Wert kleiner gleich 50 sein. Krankenkassen lehnen ohne die Angabe des GAF-Wertes die Verordnung sonst ab. 

Die BAPP e.V. hat hierzu ein Muster erarbeitet:

Behandlungsplan mit GAF-Skala

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Eine Erstverordnung darf offiziell nur für 14 Tage ausgestellt werden. In dieser Zeit ermittelt das PflegeTeam Rheinland, ob die versicherte Person über eine ausreichende Adhärenz verfügt, um an den vorliegenden Problemen zu arbeiten.

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Folgeverordnungen können, wenn die Diagnose einmal fachärztlich gesichert ist, auch durch den Hausarzt vorgenommen werden.

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Bis zu vier Monate können Maßnahmen der APP verordnet werden. Falls eine Notwendigkeit für APP über vier Monate hinaus besteht, muss die Ärztin bzw. der Arzt dies begründen.

  • Verordnungsfähige Diagnosen (nach ICD-10) für die APP

    • F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1) 
    • F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn 
    • F01.1 Multiinfarkt-Demenz 
    • F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz 
    • F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit 
    • F02.1 Demenz bei Creuztfeldt-Jakob-Krankheit 
    • F02.2 Demenz bei Chorea Huntington 
    • F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom 
    • F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit 
    • F02.8 Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern 
    • F04.- Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt   
    • F05.1 Delir bei Demenz 
    • F06.0 Organische Halluzinose 
    • F06.1 Organische katatone Störung 
    • F06.2 Organische wahnhafte Störung 
    • F06.3 Organische affektive Störung 
    • F06.4 Organische Angststörung 
    • F06.5 Organische dissoziative Störung 
    • F06.6 Organische emotional labile Störung 
    • F07.0 Organische Persönlichkeitsstörung 
    • F07.1 Postenzephalitisches Syndrom 
    • F07.2 Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 
    • F20.- Schizophrenie 
    • F21.- Schizotype Störung 
    • F22.- Anhaltende wahnhafte Störung 
    • F24.- Induzierte wahnhafte Störung 
    • F25.- Schizoaffektive Störung 
    • F30.- Manische Episode 
    • F31.- Bipolare affektive Störung mit Ausnahme von: F31.7 bis F31.9 
    • F32.- Depressive Episode mit Ausnahme von: F32.0, F32.1 und F32.9 
    • F33.- Rezidivierende depressive Störung mit Ausnahme von: F33.0, F33.4, F33.8 und F33.9 
    • F41.0 Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht 
    • F41.1 Generalisierte Angststörung 
    • F42.1 Vorwiegende Zwangshandlungen 
    • F42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt 
    • F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung 
    • F53.1 Schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett 
    • F60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung


    Darüber hinaus darf sie in begründeten Einzelfällen bei Diagnosen nach F00 bis F99 verordnet werden, 

    wenn folgende Voraussetzungen aus der Verordnung hervorgehen: 


    • Der GAF-Wert muss kleiner gleich 40 sein. 
    • Es liegen Fähigkeitsstörungen in einem Maß vor, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbständig bewältigt oder koordiniert werden kann. 
    • Es besteht eine ausreichende Behandlungsfähigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Therapieziele der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege erreicht werden können. 
    • Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann dazu beitragen, dass der Patient das Leben im Alltag selbständig bewältigen und koordinieren kann.  

Wichtige Dokumente

Zu Ihrem Verordnungsmanagement für die APP gehört die Orientierung an individuellen Behandlungsplänen sowie die Beachtung der GAF-Skala.

  • Was muss bei einer Verordnung beachtet werden?

    Für eine Verordnung der APP muss eine gesicherte psychiatrische Diagnose durch eine entsprechende Fachärztin bzw. einen entsprechenden Facharzt vorliegen.

  • In welchem Umfang kann die Ambulante Psychiatrische Pflege verordnet werden?

    Verordnungsfähig sind bis zu 14 Einheiten pro Woche. Eine Einheit umfasst 60 Minuten. Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden.

  • Hat die Verordnung Einfluss auf das ärztliche Budget?

    Nein, die Verordnung der APP hat keinen Einfluss auf das ärztliche Budget. Die APP wird wie eine somatische häusliche Krankenpflege abgerechnet und läuft somit außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen. 

  • Welche Voraussetzungen sollten Patient*innen für die APP erfüllen?

    Patient*innen sollten folgende Voraussetzungen erfüllen, damit eine APP erbracht werden kann:


    • Eine gesicherte psychiatrische Diagnose muss bestehen.
    • Die Patient*innen müssen krankenversichert sein.
    • Die Patient*innen müssen volljährig sein.
    • Die Patient*innen möchten die APP in Anspruch nehmen.
    • Compliance sollte mindestens soweit vorhanden sein, dass die Patient*innen die APP akzeptieren.
    • Die Patient*innen sollten wenn möglich einen festen Wohnsitz haben oder einen Treffpunkt mit den Mitarbeitenden der APP vereinbaren können, an welchem sie regelmäßig anzutreffen sind.

  • Für welchen Umfang kann die Verordnung der Ambulante Psychiatrischen Pflege ausgestellt werden?

    Die Verordnung kann für einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten ausgestellt werden. Dabei kann die Verordnung dem individuellen Bedarf des/ der Patient*in angepasst werden und einen Umfang von 1 bis 14 Einheiten die Woche betragen. Eine Einheit hat einen Umfang von 60 Minuten. Für die Verordnung der APP ist keine Begründung des Einzelfalls notwendig.

  • Kann die Ambulante Psychiatrische Pflege länger als 4 Monate verordnet werden?

    Nach der Erstverordnung kann die Ambulante Psychiatrische Pflege bei Bedarf um weitere vier Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass Funktionsstörungen weiter bestehen und weiter verbessert werden könnten. Eine Verlängerung bedarf jedoch einer individuellen Einzelfallbegründung.

  • Wie wird der Umfang der Ambulant Psychiatrischen Pflege bestimmt?

    Der Umfang wird anhand des psychosozialen Funktionsniveaus bestimmt, welche durch der GAF-Skala ermittelt wird. Dabei sollte der ermittelte Wert der Beeinträchtigung der Patient*innen den Wert 50 der GAF-Skala nicht unterschreiten. Je niedriger der Wert, desto mehr Einheiten der APP pro Woche sind für die Patient*innen sinnvoll.

Kontaktieren Sie uns

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!

Behanderler APP

Lea Stoffelen

Lea Stoffelen, unsere Koordinatorin der APP, hilft Ihnen gerne weiter.

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